Geschichte des Schornsteinfegerhandwerks

Anfänge

Man nimmt an, dass ein Ursprung des Schornsteinfegerhandwerks in Italien zu suchen ist und mit der Entwicklung des Schornsteins einherging. Als das alte Einraumhaus, in dem bis dahin der von der Feuerstelle aufsteigende Rauch in den Raum oder auf den Dachboden gestiegen war, eine Zwischendecke erhielt, brauchte man eine Vorrichtung zum Ableiten des lästigen und gesundheitsschädlichen Rauchs. Man baute Rauchfangtrichter (sog. Essen) über der Feuerstelle. Den damit aufgefangenen Rauch leitete die Esse in einen Schornstein (Synonym: Schlot) oder durch ein Loch in der Wand nach draußen.

Schornsteinfeger in den 1850er Jahren

In Bauernhäusern wurden Rauchschlote aus Holz und Lehm vermutlich etwa im 10. Jahrhundert allmählich üblich. Für Städte wie Trier, Köln, Straßburg, Erfurt ist der Geschossbau ab dem 12. Jahrhundert nachgewiesen. In Italien gab es nachweislich Mitte des 14. Jahrhunderts steinerne Schornsteine; in Deutschland waren sie wohl bis zum 15. Jahrhundert selten. Die Schornsteine und Rauchschlote fegte der Eigentümer oder der Mieter selbst, oder er beauftragte Dritte damit. Es gab auch reisende Handwerker (z. B. Schornsteinfeger aus Norditalien), die ihre Dienste in Deutschland anboten.

Feuerordnungen

Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert.

Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen vom Landesherrn oder von städtischer Obrigkeit. Sie wurden gelegentlich überarbeitet und novelliert. In manchen Feuerordnungen wurde das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt.

Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt.

Regelungen im Deutschen Reich

Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich eingeführt, in der § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war also eine „Kann-Bestimmung“; von ihr wurde sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke. Die war aber manchmal nicht ausreichend, um davon hauptberuflich leben zu können. Manche kleine Gemeinden hatten den Ehrgeiz, einen lokalen „eigenen“ Schornsteinfeger zu haben.

Am 15. Juni 1880 wurde im Deutschen Reichsanzeiger der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens vom 14. Mai 1880 veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.

Schornsteinfegen bzw. -auskratzen als Kinderarbeit (Chambéry, 1910)

Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war bis 1935 die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung. Die wesentlichsten Punkte waren:

„Für die Bildung von Kehrbezirken ist das feuerpolizeiliche Interesse allein entscheidend. – Ein ausreichendes Einkommen ist erforderlich. – Die Überwachungsmöglichkeit des Bezirks bildet die Grenze. – Eine Nachprüfung anhand eines Kehrbuches soll alle 5 Jahre stattfinden. – Eine Bewerberliste ist aufzustellen. – Ausschluss von Nebengewerbe ohne ausdrückliche Genehmigung. – Erhebung des Kehrlohnes nur vom Hausbesitzer. – Die Regierungspräsidenten können als Berufspflichten die Brandhilfe, die Brandschau und die Bauabnahme aufnehmen.“

Von der Befugnis, Kehrbezirke einzurichten, machten in der Weimarer Republik sämtliche Länder Gebrauch, überall waren Kehrbezirke eingerichtet.

Am 13. April 1935 änderte der Reichstag (er hatte am 24. März 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz seine Gesetzgebungskompetenzen an die Reichsregierung abgetreten, war seitdem „gleichgeschaltet“ und hatte keine demokratische Funktion mehr) den bis dahin geltenden § 39 der Gewerbeordnung und schrieb im Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung die Einrichtung von Kehrbezirken vor.

Auf Grundlage dieses Gesetzes erließen Reichswirtschaftsministerium und Reichsinnenministerium die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 und 28. Juli 1937. Letztere legte fest:

„Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse. Alle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungsanlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die Kehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks. Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke angestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen ausgeführt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Er ist der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Behörde unterstellt, hat aber nicht Beamtenhoheit.“

Damit bekamen die Bezirksschornsteinfeger das sogenannte Kehrmonopol.

Regelungen in der Nachkriegszeit

Nach dem Zweiten Weltkrieg war Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt, in denen es unterschiedliche Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen gab. Am 22. Januar 1952 wurde für die Bundesrepublik Deutschland (damals Westdeutschland) das Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegergesetz) verabschiedet.

Am 10. Juli 1969 stimmte der Bundesrat dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen zu. Das neue Gesetz, das auch die alten noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufhob, brachte ein einheitliches Schornsteinfegerrecht für die Bundesrepublik Deutschland.[5][6]

Aufgaben

  • Reinigung des Schornsteins
  • Ein Kaminfeger bei der Arbeit
  • Stark erhöhter CO-Gehalt an einem verschmutzten Gaskessel

Schornsteine, die sich in oder an Gebäuden befinden, werden gereinigt, damit der Schornsteinquerschnitt groß genug für den Abzug der Abgase bleibt. Der Querschnitt kann reduziert werden (bis hin zur Verstopfung des Schornsteins) durch Laub, Vogel-, Hornissen- und Wespennester oder – bei sehr alten Schornsteinen – durch altersbedingte Schäden am Schornstein. Wenn es dadurch zu einem Abgasrückstau kommt,[7] können Abgase in den Raum gelangen, in dem die Heizung steht. Siehe auch Kohlenmonoxidvergiftung.

Wenn viel Ruß im Schornstein ist und die Schornstein-Innenwände stark erhitzt sind (zum Beispiel durch längeres Heizen „am Stück“), kann das heiße Abgas den Ruß entzünden (Schornsteinbrand, auch Rußbrand genannt).

Gas verursacht im Schornstein unter normzuständen keinen Ruß; Öl, bei korrekter Einstellung, allenfalls in marginalen Mengen. Ruß entsteht in nennenswerten Mengen bei Feuerung mit festen Brennstoffen in offenen Kaminen, Festbrandöfen und Holz-Zentralheizungen durch unvollständige Verbrennung (siehe auch Schwelen).

Für das Ruß-Entfernen werden spezielle Kehrgeräte wie der Stoßbesen oder das Schultereisen eingesetzt.

  • Messungen
  • Kohlenmonoxid-Gehalt (CO)
  • Ein Kaminkehrer/Schornsteinfeger beim Kehren eines Schornsteins

Der Schornsteinfeger überprüft auch den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas von Feuerstätten. Kohlenmonoxid (oder Kohlenstoffmonoxid) ist ein unsichtbares, geruch- und geschmackloses Gas, das bereits in kleinen Mengen hochgiftig ist und ab einem Gehalt von 1000 ppm (0,1 Vol.-%) zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung führen kann, wenn es in die Raumluft entweicht. Die zur Messung verwendeten elektronischen Messgeräte müssen halbjährlich von einer zugelassenen Prüfungsstelle (oft in der jeweils zuständigen Schornsteinfegerinnung) kontrolliert werden. Ein Schnelltest für weitere Größen wie Kohlendioxid oder Sauerstoff wurden früher mittels eines sogenannten Schüttelknochen vorgenommen. Diese Technik gilt inzwischen als veraltet.

Abgasverlust

Der Schornsteinfeger misst im Rahmen der Abgasmessung auch den Abgasverlust einer Heizungsanlage, also den Anteil der Wärmeenergie im Brennstoff, die beim Betrieb der Feuerstätten ungenutzt durch den Schornstein verloren geht. Für den Abgasverlust einer Heizungsanlage gibt es festgelegte Grenzwerte, die unter anderem von der Leistung der Anlage abhängen und deren Einhaltung der Schornsteinfeger prüft. Grundlagen hierfür sind in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (1. BImSchV).

Der Abgasverlust ist jedoch allein kein Maß dafür, ob eine Heizungsanlage wirtschaftlich arbeitet. Andere Anlagenparameter wie z.B. die Wahl der richtigen Heizkurve und der Jahresnutzungsgrad haben einen größeren Einfluss auf die Energieeffizienz und damit die Kosten einer Zentralheizung.

Rußzahl (bei Ölheizungen)

Bei mit Heizöl befeuerten Heizungsanlagen ermittelt der Schornsteinfeger mit einer Abgasmessung die Rußzahl. Dies schreibt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) vor. Seit dem 22. März 2010 gelten neue Messintervalle.

Feuerstättenschau

In Österreich und in Deutschland gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau (auch Feuerstättenbeschau genannt). In Deutschland regelt seit dem 1. Januar 2010 bundeseinheitlich die KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) die zeitlichen Abstände sowie die Pflicht, die Feuerstättenschau (FSS) durchführen zu lassen; früher regelten dies Landesgesetze. Am Ende steht ein Feuerstättenbescheid.

Die Feuerstättenschau ist eine visuelle Kontrolle. Sie soll feststellen, ob die Feuerungsanlage noch betriebs- und brandsicher ist oder ob sie Mängel hat. Der Schornsteinfeger prüft unter anderem:

  • die Dichtheit der Ofenrohre und Abgasanlagen
  • ob die Verbrennungsluftversorgung gewährleistet ist
  • ob an der Heizung oder am Ofenrohr Verschleißspuren sichtbar sind, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (Hitze kann Korrosion fördern)

Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen. Zum Beispiel könnte eine Holzdecke, eine hölzerne Wandvertäfelung oder eine Holztür mit zu geringem Abstand zur Feuerstätte hinzugekommen sein. Oder ein nicht-brennbarer Bodenbelag vor der Feuerungsöffnung könnte durch einen brennbaren Bodenbelag ersetzt worden sein – dann müsste der Betreiber eine schützende Unterlage vor die Feuerungsanlage legen.

Im Rahmen der Energieeinsparverordnung (ENEV) prüft er ob die Rohrleitungen der Heizungsanlage sachgemäß gedämmt sind, und ob Heizkessel nach einer Nutzdauer von 30 Jahren (ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertkessel) ausgetauscht werden müssen.

Unterstützung bei der Brandbekämpfung

Auf Grund seiner Erfahrung und seiner Ortskenntnisse ist der Schornsteinfeger ein wichtiger Ansprechpartner für die Feuerwehr. Daher wird er bei der Bekämpfung von Schornsteinbränden oft von der zuständigen Feuerwehr hinzugezogen. In Deutschland war diese Aufgabe im Schornsteinfegergesetz verankert und gehört zu den unentgeltlichen Pflichten der Schornsteinfeger (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 SchfG).[8] Diese Verpflichtung ist mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz entfallen.

Landesbaurechtliche Abnahmetätigkeiten

Nach den Landesbauordnungen hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen noch vor der Inbetriebnahme zu bescheinigen. Geprüft wird ob die Feuerstätte nach gültigen Rechtsvorschriften verwendet werden darf, ob Temperatur und Druckbedingungen nach DIN 13384-1/2 eingehalten werden, ob genügend Verbrennungsluft nachströmen kann, ob die Brandschutztechnischen und Immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und divereses mehr. In den meisten Bundesländern hat er ergänzend die Tauglichkeit der Abgasanlage zu bescheinigen, ob zum Beispiel der Schornstein korrekt installiert wurde.

Bestimmungen in Deutschland

In Deutschland sind rund 20.000 Beschäftigte im Schornsteinfegerhandwerk tätig.[9]

In Deutschland ist seit 1. Januar 2010 eine bundeseinheitliche Verordnung, die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009, in Kraft. Davor gab es Kehr- und Überprüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer. Anlage 1 der KÜO vom 16. Juni 2009 legt fest, wie oft im Kalenderjahr welche Anlagen überprüft werden müssen und wie oft der an diese Anlagen angeschlossene Schornstein gekehrt werden muss.[10] Dabei gibt es durchaus einen Ermessensspielraum:

  • „Gelegentlich genutzte Feuerstätten“ brauchen nur einmal im Jahr gekehrt zu werden
  • „Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätten“ sind zweimal im Jahr zu kehren
  • „Regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätten“ dreimal im Jahr

Zum Beispiel können Besitzer von Kaminöfen und anderen Feuerstätten für feste Brennstoffe ihrem Schornsteinfeger mitteilen, dass ihr Ofen nur gelegentlich benutzt wird und darauf hinwirken, dass dieser nur einmal pro Kalenderjahr gekehrt wird.

Welche Anlagen wie gemessen werden und welche Grenzwerte dabei eingehalten werden müssen, bestimmt die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV).

Bei Verstoß gegen die Rechtsbestimmungen, zum Beispiel:

  • fehlende Zustellung von Formblättern
  • Nicht-Veranlassen der gesetzlich festgeschriebenen Tätigkeiten
  • Verweigern der Feuerstättenschau
  • Inbetriebnahme von Feuerstätten ohne Bauabnahme

kann der Tatbestand als Ordnungswidrigkeit behandelt werden und Bußgelder als öffentliche Last in Höhen zwischen 5.000 bis 50.000€ pro Tatbestand geahndet werden.

Kehrmonopol

In Deutschland galt bis zum 31. Dezember 2012 das sogenannte Kehrmonopol (Gebietsmonopol des Staates). Es legte fest, dass Hauseigentümer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen durften. Kehrmonopol, Kehrpflicht, Gebietsmonopol der Bezirksschornsteinfeger und Gebührenhöhe waren umstritten.[11]

 

Im März 2008 beschloss die deutsche Bundesregierung, das Kehrmonopol zu lockern und insbesondere EU-Bürgern den Zugang zum Schornsteinfegerberuf zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf ist eine Folge des EU-Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission von April 2003.[9] Im November 2008 wurde der Gesetzentwurf als Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) verabschiedet.

Seit dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit für Haus- und Wohnungseigentümer in Deutschland, sich für bestimmte Tätigkeiten (Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten) einen anderen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb auszusuchen, der für diese Tätigkeiten auch nicht mehr an die Gebührenordnung gebunden ist. Die Abnahme von neu errichteten Feuerstätten und Schornsteinen, das Führen und Verwalten eines Kehrbuches (mit dem Verzeichnis aller Feuerstätten), die sog. Feuerstättenschau, die ca. alle 3,5 Jahre stattfindet, und das Ausstellen eines sog. Feuerstättenbescheides, in welchem alle in dem jeweiligen Haus vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten aufgeführt werden, obliegt aber weiterhin dem für den Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und unterliegen einer festen Gebührenordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird dabei als öffentlich beliehener Handwerker im Auftrag des Staates tätig. Er erhält seinen Bezirk nach Ausschreibung und Abschluss des Auswahlverfahrens durch die Behörde der Kommune für 7 Jahre und muss sich danach einem Wiederbewerbungsverfahren unterziehen.

Schornsteinfeger-Kosten bzw. -Gebühren

In Deutschland richten sich die Kosten nach den jeweiligen Tätigkeiten, die der Schornsteinfeger ausgeführt hat. Seit dem 1. Januar 2013 (siehe Abschnitt Kehrmonopol) ist es jedem freigestellt, seinen Schornsteinfeger frei zu wählen und somit auch eigene Preise mit dem Schornsteinfeger für Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten auszuhandeln. Für die sog. hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wie Neuabnahme von Schornsteinen und Feuerstätten, der sog. Feuerstättenschau in 7 Jahren 2x und der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides gelten weiterhin eine einheitliche Gebührenordnung. Die seit dem 1. Januar 2010 gültige KÜO erlaubt es Schornsteinfegern, für die Feuerstättenschau eines Kaminofens „Arbeitswerte“ nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.

Quelle: Wikipedia